Die Umsetzung von VPS, wie Gewinnbeteiligung und leistungsbezogene Boni, wird vor allem von Effizienzlohnüberlegungen getragen. Daher können Vereinbarungen mit mehreren Arbeitgebern nicht als angemessenes Maß für die Festlegung der spezifischen Gestaltung von VPS angesehen werden. Nichtsdestotrotz können Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände den Spielraum erhöhen, den Unternehmen benötigen, um effiziente und effektive VPS zu etablieren. In einigen Bereichen der Tarifverhandlungen wurden bereits erste Schritte unternommen. Eine Härtefallklausel ermöglicht es Unternehmen im Geschäftsbankensektor, vorübergehend von kollektiv vereinbarten Standards abzuwählen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens stark verschlechtert hat und eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen gefährdet ist. Die maximale Veränderung darf 8 % des festgelegten kollektiven Standards nicht überschreiten. Der Betriebsrat sowie die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) und der arbeitgeberverband der privaten Bankengewerbes (AGV Banken) müssen dem Antrag der Geschäftsführung zustimmen, damit die Ausnahmeregelung in Kraft tritt. Im verarbeitenden Gewerbe sowie im Bank-/Versicherungswesen gelten Mehr-Arbeitgeber-Tarifverträge (siehe Tabelle 3 unten). In der metallverarbeitenden Industrie ermöglicht eine Härtefallklausel (Tarifvertrag Beschäftigungssicherung) Unternehmen, die Arbeitszeit zu reduzieren und die reguläre Nerlohnzahlung proportional zu senken. Da die Arbeitszeitverkürzung auf fünf oder sechs Stunden begrenzt ist, wird auch die Lohnkürzung festgelegt und eingeschränkt.

Die Öffnungsklausel soll es den Unternehmen ermöglichen, eine ungünstige Wirtschaftslage zu überwinden. Betriebsrat und Geschäftsführung können jedoch selbst entscheiden, ob sie von der Klausel Gebrauch machen wollen. Darüber hinaus dürfen Unternehmen seit 2004 im Rahmen einer ergänzenden unternehmensspezifischen Vereinbarung eine Deckung beantragen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, seine Innovationsfähigkeit und die Investitionsbedingungen (Pforzheimer Tarifabkommen zur Standortsicherung) zu verbessern. Die Zusatzvereinbarungen sollen bestehende Arbeitsplätze sichern oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze erleichtern. Sie können nur von der Gewerkschaft und dem Arbeitgeberverband vereinbart werden. Der Betriebsrat und die Geschäftsführung der antragstellenden Firma sind jedoch direkt in den Verhandlungsprozess eingebunden. Prominente Fälle für die Anwendung der Pforzheimer Vereinbarung waren Vergleiche bei Siemens und Daimler, die beide 2004 stattfanden (DE0508103S). Generell betonen die Arbeitgeberverbände, dass Tarifverträge nur angemessene Mindeststandards vorschreiben sollten. In dieser Hinsicht würden die Standards einerseits die leistungsschwachen Unternehmen nicht überfordern und andererseits zu leistungsschwachen Unternehmen führen, um zusätzliche Lohnvereinbarungen zu treffen. Im genossenschaftlichen Bankensektor haben Ver.di und der entsprechende Arbeitgeberverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken (AVR) seit 2006 keine neue Lohnvereinbarung erzielt.

Die Sozialpartner waren nicht in der Lage, ihre gegensätzlichen Positionen in Bezug auf den Anteil der Lohnanteile, der variieren kann, zu überwinden. Einige Vereinbarungen mit mehreren Arbeitgebern in den letzten Jahren haben festgelegt, dass vereinbarte Pauschalzahlungen von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens abhängig gemacht werden können. Dies gilt z. B. für Vereinbarungen in der chemischen Industrie in den Jahren 2005 und 2007 (volle Flexibilität der Pauschalzahlung, die in der Vergangenheit regelmäßig etwa 9,8 % bis 12,8 % eines Monatslohns betrug. DE0703039I), in der metallverarbeitenden Industrie 2006 (Bereich: 0-620 €, reguläres Niveau: 310 €, DE0605039I) und 2007 (Verschiebung der Lohnerhöhung um vier Monate, DE0706019I) und in der Herstellung von Textilien und Bekleidung im Jahr 2006 (Bereich: 0-340 €, reguläres Niveau: 170 €).

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